Neue EU-Maschinenverordnung

Im Sommer 2023 ist die neue EU-Maschinenverordnung in Kraft getreten, die die bisherige Maschinenrichtlinie ablöst. Im vollen Umfang gilt sie ab dem 20.01.2027, einzelne Regelungen treten aber bereits früher in Kraft. Zielsetzung der Verordnung ist die Gewährleis-tung der Sicherheit von Maschinen. Der Herstel-ler ist u.a. dazu verpflichtet eine Risikoanalyse für die Maschine zu erstellen und muss in die-sem Zusammenhang konkret aufzeigen, wo und welche Gefahren und Risiken bestehen. Einfach formuliert: was könnte alles schiefge-hen? Die in der Risikoanalyse erfassten Risiken müssen bei der Konstruktion der Maschine be-rücksichtigt und abgefangen bzw. ausgeschlos-sen werden. Sollte dies nicht möglich sein, ist der Hersteller dazu verpflichtet in der Bedienungsanleitung auf mögliche Risiken und Gefahren hinzuweisen.

Wie kann sich das bei unserer Schadenbearbeitung äußern? Hierzu ein aktueller Beispielfall:
Der Führer eines Krans hat den Kran gedreht ohne die Stützen auszufahren. In Folge dessen ist der Kran umgestürzt und hat einen nicht un-erheblichen Schaden verursacht. Aus konstruk-tiver Sicht hätte das Risiko ausgeschlossen werden müssen: der Kran dürfte ohne Stützen nicht zu drehen sein. Sollte dies konstruktiv nicht möglich gewesen sein, hätte nach der neuen Verordnung in der Bedienungsanleitung ein entsprechender Hinweis erfolgen müssen.

Dipl.-Ing.Tobias Schäfer, Sachverständiger, Büro Offenburg