Mantelverordnung für Ersatzbaustoffe und Bodenschutz: Was sich aktuell geändert hat

Seit Anfang August 2023 gilt die neue Mantelverordnung (MantelVO1). Den Kern der Regelungen bilden die Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung und die Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV2).


Die BBodSchV soll den Schutz von Mensch und Umwelt vor Schadstoffen verbessern. Hierbei sind es vor allem Ölschäden, Havarien aus Tanks oder Schadstoffe, die bei Bränden entstehen und dem Löschmitteleinsatz genutzt wurden und/oder Stoffe/ Materialien, die in alten Gebäuden noch vorhanden sind. In der BBodenSchV wurden weitere Schadstoffe aufgenommen, die vor allem in altem Löschschaum oder wetterfester Kleidung enthalten sind.  Zudem wurden neue Prüf- und Maßnahmenwerte festgelegt.

Die BBodSchV regelt die Auf- oder Einbringung von Materialien außerhalb technischer Bauwerke auf oder in den Boden. Dabei unterscheiden sich die Voraussetzungen für die Auf- oder Einbringung im Bereich einer durchwurzelbaren Bodenschicht einerseits sowie unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht andererseits.


Die neue Ersatzbaustoffverordnung regelt das Recycling von Baustoffen3. Hiermit soll im Sinne der Kreislaufwirtschaft eine höhere Verwertung von vor allem mineralischen Abfällen erreicht werden. Zu den wichtigsten Regelungen zählen die Anforderungen an die Herstellung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe bei Verkehrswegen und sonstigen befestigen Flächen sowie an die Verwertung von Materialien in Verfüllungen von Abgrabungen und Tagebauen. Sie werden erstmalig bundeseinheitlich und rechtsverbindlich festgelegt. Eine hochwertige Verwertung/ Recycling reduziert die Abfallmengen und kann zur Kosteneinsparung führen. Auf der anderen Seite kann durch den Einbau von schadstoffbelastetem Recyclingmaterial ein Anspruch auf eine Schadensregulierung durch den Verursacher resultieren.


Durch die Zustandsstörerhaftung entsprechend der Vorgaben nach dem Bodensbodenschutzgesetz4 ist der Eigentümer verpflichtet, einen Umweltschaden durch eine Havarie oder Unfall auf seinem Grundstück dem örtlichen Umweltamt zu melden und die schädlichen Bodenveränderungen zu beseitigen. Der Schaden im Boden oder Grundwasser muss durch einen sach- und fachkundigen Sachverständigen (bspw. für Altlasten) bewertet werden. Die Behörde kann/wird dann im Einzelfall Maßnahmen anordnen oder einem vorgelegten Sanierungskonzept zustimmen. 


Der Eigentümer ist als Abfallerzeuger für die fachgerechte Entsorgung verantwortlich. Nur durchvorherige Probenahme und Bewertung können beim Rückbau im Schadenfall (Leitungswasser- oder Brandschaden) die belasteten Abfälle separiert werden. Nur durch eine gezielte Analyse der Abfälle kann der Weg der Entsorgung geplant und somit der Kostenanteil optimiert werden. Zur Festlegung der Art und des Weges der Entsorgung oder Verwertung ist eine Beprobung und Analyse des tatsächlichen Abfalls nötig.  Die vom Gesetzgeber dafür festgelegten Untersuchungsparameter sind derart umfangreich, dass nur durch fachkompetente Beprobung und Analyse eine Abgrenzung innerhalb einer Schadenprüfung und –bewertung erfolgen kann. Um gemäß der neuen MantelVO eine sachverständige Bewertung und Abgrenzung im Sach- und/oder Haftpflicht-Schaden durchführen zu können, ist unbedingt die fachkompetente Unterstützung erforderlich.

Wir als GIA sind vorbereitet…

Dr. Christoph Portner, Sachverständiger für Gebäudeschadstoffe und Innenraumhygiene, Gielisch Institut für Analyse GmbH

 

1MantelVO, https://www.bmuv.de/faqs/mantelverordnung
2Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV), 2021-07
3Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung - ErsatzbaustoffV), 2023-07
4Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG), 2021-02